ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... |
Rente: Mehr Hinzuverdienst für Frührentner möglich ohne Rentenkürzung
Mit den Neuregelungen des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) wurden die Hinzuverdienstregelungen neu geregelt. Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Frührentner mit einem Nebenjob können ab dem kommenden Jahr beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Der Bundestag beschloss am 2. Dezember 2022, die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ersatzlos zu streichen. Bei Beziehern von Erwerbsminderungsrenten steigen die Hinzuverdienstgrenzen von derzeit 6.300 Euro im Jahr je nach Einzelfall auf bis zu 35.650 Euro. Am Freitag, den 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat das Gesetz, mit dem die Regelungen zu den Hinzuverdienstgrenzen neu geregelt werden, gebilligt.
Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten wird eine Flexibilisierung des Rentenzugangs, eine weitere Steigerung der Erwerbsquote Älterer und eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt. Die geplanten Änderungen führen dazu, dass das Ende der Erwerbsphase und der Rentenbeginn stärker voneinander entkoppelt werden. Dies ermöglicht sowohl eine Verlängerung der Erwerbsphase als auch einen früheren Rentenbeginn, der flexibler als bisher mit einer Erwerbstätigkeit verbunden werden kann. Die Rentenversicherung begrüßt den mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen verbundenen Abbau von Bürokratie. Insbesondere die jährlich durchzuführende Spitzabrechnung, mit der nachträglich die gezahlte Rente entsprechend dem tatsächlichen Hinzuverdienst angepasst wird, bindet bis dato viele Ressourcen.
Die Hinzuverdienstgrenzen werden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst und gelten für alle Rentnerinnen und Rentner, unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns. Die Hinzuverdienstregelungen gelten in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen.
Altersrenten
Altersrenten können ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird aufgehoben.
Erwerbsminderungsrenten
Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden.
Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.
Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten können Sie ab 2023 “normal“ weiterarbeiten und eine ungekürzte Rente beziehen, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens. Bis Dezember 2022 gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro.
Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente beachten Sie bitte, dass der Hinzuverdienst ungeachtet der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen auch weiterhin nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens erzielt werden darf. Anderenfalls kann Ihr Rentenanspruch entfallen.