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Erben und Vererben
1. Gesamtrechtsnachfolge
2. Gesetzliche Erbfolge
2.1 Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
2.2 Ehegattenerbrecht
2.3 Erbengemeinschaft
3. Verfügung von Todes wegen
3.1 Verschiedene Arten und Formerfordernisse
3.2 Inhalte eines Testaments
3.3 „Berliner Testament“ als Sonderform
3.4 Widerruf eines Testaments
4. Pflichtteilsrecht
5. Steuerrechtliche Aspekte
Erben und Vererben
1. Gesamtrechtsnachfolge
Im deutschen Erbrecht erhalten die Erben den gesamten Nachlass des Erblassers1. Es gehen damit alle Vermögensbestandteile auf die Erben über. Die Erben treten daher prinzipiell auch in die Verträge des Erblassers ein. Wichtig ist, dass der Erbe für Schulden des Erblassers grundsätzlich nicht nur mit dem ererbten Vermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen haftet. Insbesondere bei einer Überschuldung des Nachlasses kann die Erbenstellung daher nachteilhaft sein. Außerdem ist zu bedenken, dass den Erben noch weitere Verpflichtungen
treffen: Er hat die Beerdigungskosten, die Kosten der Testamentseröffnung und der
Erteilung des Erbscheins sowie die Erbschaftssteuer zu tragen.
Gesamtrechtsnachfolge |
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§ 1922 Abs. 1 BGB: Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. |
Wenn ein Nachlass mit Schulden belastet ist, stehen dem Erben neben besonderen Einreden auch amtliche Separationsverfahren (Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz) zur Verfügung.
Um zu überlegen, ob ein Erbe angetreten wird oder nicht, gibt es wenig Zeit: nur innerhalb von 6 Wochen kann die Ausschlagung (§§ 1941 ff. BGB) erklärt werden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von seiner Berufung erfahren hat, § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB.
2. Gesetzliche Erbfolge
Für alle Fälle, in denen keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorliegt, legt das Gesetz eine Erbfolge in den §§ 1924 ff. BGB fest.
2.1 Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Das Gesetz teilt im Erbrecht die Verwandten in bestimmte Ordnungen ein, von denen die jeweils nähere vorgeht. Innerhalb einer Ordnung existieren sog. Stämme. Stämme sind innerhalb einer Ordnung gleichberechtigt, so dass ihnen gleich große Erbteile zugewiesen werden (z. B. Sohn und Tochter des Erblassers). Der Stamm wird jedoch erbrechtlich von dem gesetzlichen Erben mit der niedrigsten Anzahl der vermittelnden Geburten repräsentiert (Repräsentationsprinzip).
Die Erben erster Ordnung sind gem. § 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. Die näher verwandten Abkömmlinge des Erblassers schließen die entfernteren Abkömmlinge aus. Lebt ein Abkömmling des Erblassers zum Erbfall nicht mehr, treten an die Stelle dieses Abkömmlings dessen Abkömmlinge zu gleichen Teilen.
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
Beispiel |
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Erblasser E hat zwei Kinder, A und B. B hat seinerseits zwei Kinder, C und D. Leben zur Zeit des Erbfalls A und B noch, erben sie zu gleichen Teilen, also zu ½. Wäre B zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben, träten C und D an seine Stelle. Denn würde A mit einer Quote von ½ und C und D jeweils zu ¼ erben. |
Sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind, erben die Erben zweiter Ordnung. Das sind gem. § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Beispiel |
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Von den Eltern des kinderlos verstorbenen Erblassers E lebt nur noch die Mutter M. Aus der Ehe seiner Eltern sind außer dem Erblasser seine Brüder B1 und der vorverstorbene B2 hervorgegangen. B2 hat 3 Kinder N1, N2 und N3 hinterlassen. Zudem lebt noch ein Halbbruder H des Erblassers väterlicherseits. Wie wird E beerbt? Mangels Erben erster Ordnung, erben die Erben der zweiten Ordnung. Dazu gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die Hälfte des Nachlasses fällt an die Linie der Mutter, die andere an die väterliche Linie. Die Eltern schließen dabei zu ihren Lebzeiten ihre Abkömmlinge von der Erbfolge aus. M erbt also zu ½. Da der Vater des Erblassers nicht mehr lebt, treten an seine Stelle seine Abkömmlinge. Abkömmlinge sind B1, B2 und H, die anstelle des Vaters dessen Anteil von ½ zu gleichen Teilen, somit zu jeweils 1/6 erben. Anstelle des vorverstorbenen B2 treten dessen Abkömmlinge N1, N2 und N3 zu je 1/18. |
Erben dritter Ordnung sind gem. § 1926 Abs. 1 BGB die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
2.2 Ehegattenerbrecht
Neben den Verwandten des Erblassers erbt auch der Ehegatte des Erblassers gem. § 1931 BGB. Die Erbquote des Ehegatten hängt davon ab, zu welcher Ordnung die noch lebenden Verwandten des Erblassers gehören. Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der Ehegatte ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft.
Das Ehegattenerbrecht bestimmt sich danach,
- neben welchen Verwandten der Ehegatte erbt.
- in welchem Güterstand die Eheleute lebten.
Sofern zwischen dem Erblasser und dessen Ehegatten der gesetzliche Güterstand bestand, bekommt der Ehegatte zusätzlich zu dem oben beschrieben erbrechtlichen Teil gem. § 1371 Abs. 1 BGB ein Viertel der Erbschaft als pauschalierten Zugewinnausgleich.
Beispiel |
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Der Erblasser war verheiratet, das einzige Kind vorverstorben. Die Eltern sind ebenfalls vorverstorben, ebenso der Bruder des Erblassers. Dieser hat aber zwei Kinder, somit leben noch Neffen/Nichten des Erblassers. |
2.3 Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mindestens zwei Personen Erbe werden. Der Nachlass geht ungeteilt als Ganzes auf die Miterben über. Die Miterben haben also eine Gesamtberechtigung am Nachlass, aber bis dahin keine unmittelbare Berechtigung an einem Nachlassgegenstand. Dies bedeutet, die Miterben werden etwa nicht Miteigentümer eines Grundstückes entsprechend ihren Erbquoten, sondern „besitzen“ zur „gesamten Hand“.
Grundsätzlich kann gem. § 2042 Abs. 1 BGB jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen. Hierbei sind die Nachlassgegenstände oder ihr Erlös so unter den Miterben zu verteilen, dass jeder dem Wert nach so viel erhält, wie es seinem Anteil an der Erbengemeinschaft entspricht. Dabei sind neben der Quote auch Anordnungen des Erblassers oder eine nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 2050 ff. BGB) durchzuführende Ausgleichung von lebzeitigen Vermögenszuwendungen maßgeblich. Bis zur Auseinandersetzung besteht die Erbengemeinschaft fort, wobei die Verwaltung des Nachlass allen Miterben obliegt, was aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen der Miterben zu Konflikten führen kann.
3. Verfügung von Todes wegen
Ungewünschte gesetzliche Erbfolgen sowie die strukturellen Probleme einer Erbengemeinschaft können durch eine eigene Bestimmung des Erblassers vermieden werden.
3.1 Verschiedene Arten und Formerfordernisse
Hierbei kann der Erblasser ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen. Im Folgenden wird der Aspekt des Erbvertrags aufgrund seiner Komplexität und dem hier zur Verfügung stehenden Raum außen Vorgelassen.
Der Erblasser kann ein Testament eigenhändig errichten (§ 2247 BGB). Er muss es komplett selbst mit der Hand schreiben und zum Schluss unterschreiben, am sichersten mit Vor- und Familiennamen. Ein Verstoß hiergegen macht das gesamte Testament unwirksam. Ort und Datum der Errichtung sollten nicht fehlen, sind jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.
Für Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gibt es die Möglichkeit, gemeinschaftlich ein Testament zu errichten (§ 2265 BGB bzw. § 10 Abs. 4 LPartG). In diesem Fall muss einer der Ehegatten den gemeinsamen Text handschriftlich niederschreiben und ihn unterschreiben. Auch Ort und Datum sollten angegeben werden. Der andere Ehegatte braucht nur noch (ebenfalls mit Ort und Datum) zu unterschreiben (§ 2267 BGB).
3.2 Inhalte eines Testaments
In erster Linie kann der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen die Erbfolge festlegen, also sowohl die Erben als auch deren Erbquoten. Es empfiehlt sich ebenso, Ersatzerben zu bestimmen für den Fall, dass der oder die eingesetzte(n) Erbe(n) nicht mehr leben oder die Erbschaft ausschlagen (§ 2096 BGB).
Dem Erblasser steht es auch offen, eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen. Dabei wird beim Erbfall zunächst eine Person Vorerbe und erst bei Eintritt einer weiteren Bedingung (etwa dem Versterben des Vorerben) fällt die Erbschaft dem Nacherben zu. Dabei ist zu bedenken, dass der Grundfall einer Vorerbschaft erhebliche Beschränkungen für den Vorerben beinhaltet. Von diesen Beschränkungen kann der Vorerbe größtenteils – wenn auch nicht gänzlich – befreit werden (§ 2036 BGB). Das Gesetz sieht den Vorerben in der Grundform (also ohne angeordnete Befreiung) als Verwalter des Nachlasses, der den Nachlass für den Nacherben in seiner Substanz erhalten muss. Dies entspricht in den wenigsten Fällen dem tatsächlichen Wunsch des Testierenden und ist nur in bestimmten Konstellationen ratsam.
Zudem kann der Erblasser auch ein Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) anordnen. Wird ein Vermächtnis angeordnet, hat der Vermächtnisnehmer gegen den/die Erben einen Anspruch auf die entsprechende Leistung. Inhalt eines Vermächtnisses können Vermögensvorteile jeglicher Art sein. Der Vermächtnisnehmer wird allerdings nicht Erbe, sondern dessen Recht beschränkt sich auf das ihm Zugewendete. .Abzugrenzen ist ein Vermächtnis, das ein Erbe erhält (Vorausvermächtnis) von einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB). Durch ein Vorausvermächtnis erhält ein Erbe eine Zuwendung über seinen Erbteil hinaus, wohingegen eine Teilungsanordnung zu keiner wertmäßigen Veränderung über die Erbquoten führen soll, aber dennoch einzelne Vermögensbestandteile an bestimmte (Mit-) erben verteilt.
Erben oder Vermächtnisnehmern können auch Auflagen erteilt werden (§ 1940 BGB), wodurch der Erblasser die Begünstigten zu einer Leistung verpflichten kann.
Schließlich kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen. Im Regelfall der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
Mithilfe dieser Gestaltungsmittel kann der Erblasser sowohl die Verteilung seines Vermögens nach seinen Wünschen ausgestalten als auch die aufgezeigten Probleme der Erbengemeinschaft umgehen.
3.3 „Berliner Testament“ als Sonderform
Eine Sonderform des Testaments stellt das „Berliner Testament“ dar. Hierbei bestimmen sich Ehegatten gegenseitig in einem gemeinschaftlichen Testament zu alleinigen Erben des Erstversterbenden. Darüber hinaus wird ein Schlusserbe bestimmt, dem das gesamte übrige Vermögen nach dem Tod des Längerlebenden zufällt.
Beispiel |
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„Wir, die Eheleute Klaus Sorgsam und Marianne Sorgsam, geb. Gründlich, setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Erben des Längerlebenden sollen unsere Kinder Achim und Andreas zu gleichen Teilen sein, ersatzweise deren Abkömmlinge.“ |
„Zu bedenken ist dabei, dass beim ersten Erbfall alle anderen gesetzlichen Erben (abgesehen vom Ehegatten) enterbt werden, was Pflichtteilsansprüche auslösen kann. Deren Geltendmachung kann durch Pflichtteilsstrafklauseln entgegengewirkt werden. Eine einfache Pflichtteilsstrafklausel könnte wie folgt aussehen:
Beispiel |
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„Für den Fall, dass einer der Schlusserben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht und diesen auch erhält, bestimmen wir, dass dieser nicht Erbe des Längerlebenden wird. Der Schlusserbe wird sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen.“ |
Zum Teil werden auch verschiedene Formen von Wiederverheiratungsklauseln aufgenommen für den Fall, dass der längerlebende Ehegatte ein weiteres Mal heiratet.
3.4 Widerruf eines Testaments
Ein Einzeltestament kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf kann zum Beispiel durch die Errichtung eines neuen Testaments erfolgen. Ebenso möglich ist es, das bisherige Testament durchzustreichen oder zu vernichten. Soweit ein notarielles Testament in amtlicher Verwahrung ist, wird es durch die Rücknahme aus dieser widerrufen.
In einem gemeinschaftlichen Testament können bestimmte Verfügungen nicht so leicht aufgehoben werden. Das sind Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen sowie die Rechtswahl, sofern diese wechselbezüglich sind. Wechselbezüglich sind Verfügungen, die miteinander stehen und fallen, also solche, die nicht isoliert gelten sollen. Der Grund für die Bindung eines Ehegatten an eine sogenannte wechselbezügliche Verfügung liegt darin, dass sie dem anderen Ehegatten Anlass zu seiner Verfügung gegeben hat. Dieses Vertrauen würde missbraucht, wenn ein Ehegatte seine testamentarische Verfügung ohne Kenntnis des anderen bzw. nach dessen Tod widerrufen könnte. Der einseitige Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung kann nur durch eine von einem Notar beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen, wobei der Widerrufende die Unterschrift oder eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten zugehen oder zustellen lassen muss. Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten
(§ 2271 Abs. 2 BGB), allerdings kann der Überlebende das Erbe ausschlagen und so seine Verfügung aufheben.
4. Pflichtteilsrecht
Ein gesetzlicher Erbe kann grundsätzlich nicht vollständig von der Beteiligung am Nachlass ausgeschlossen werden.
Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils |
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§ 2303 Abs. 1 BGB: Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. |
Neben den Abkömmlingen sind gem. § 2303 Abs. 2 BGB auch Ehegatten und – soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind – auch die Eltern pflichtteilsberechtigt.
Soweit keine Enterbung vorliegt, kann grundsätzlich auch kein Pflichtteil verlangt werden. Nach § 2306 Abs. 1 BGB kann ausnahmsweise auch ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, der durch bestimmte Belastungen (wie die Nacherbeneinsetzung, Testamentsvollstreckungs- oder Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder eine Auflage) beschwert ist, den Pflichtteil verlangen, wenn er das Erbe ausschlägt. Ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer kann bei Ausschlagung des Vermächtnisses ebenso den Pflichtteil verlangen.
Auch ohne Beschränkungen kann gem. § 2305 BGB ein pflichtteilsberechtigter Erbe einen sogenannten Zusatzpflichtteil verlangen, wenn der ihm zugewendete Erbteil geringer ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.
Eine wichtige Rolle in der Praxis spielt auch das Pflichtteilsergänzungsrecht. Hierbei geht es um unentgeltliche lebzeitige Übertragungen des Erblassers, die zur Folge haben, dass sich der reale Nachlass und damit auch der Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten verringert. Mithilfe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils von dem oder den Erben den Betrag verlangen, um den sich der Nachlass erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB). In voller Höhe findet eine Ergänzung allerdings nur statt, wenn die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall stattfand. Davor verringert sich der Ergänzungsbetrag pro Jahr um jeweils 10 %, sodass Schenkungen, die über 10 Jahre vor dem Erbfall liegen, unberücksichtigt bleiben. Gegen den Beschenkten kann allenfalls vorgegangen werden, wenn ausnahmsweise keine Verpflichtung der Erben vorliegt (§ 2329 BGB), zum Beispiel weil kein Nachlass vorhanden ist.
Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich, etwa bei schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten.
5. Steuerrechtliche Aspekte
Ziel des Erbschaftssteuergesetzes ist die steuerliche Erfassung aller Vermögensübertragungen, die eine unentgeltliche Bereicherung des Empfängers darstellen. Als steuerliche Grundtatbestände nennt das Erbschaftssteuergesetz den Erwerb von Todes wegen, die Schenkung unter Lebenden, die Zweckzuwendung (Zuwendungen, die mit der Erfüllung einer Auflage verbunden sind) und das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins.
Tritt ein steuerpflichtiger Vorgang mit dem Erbfall ein, so ist der Erwerber verpflichtet, das für die Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten von dem Vorgang in Kenntnis zu setzen – bei Schenkungen trifft die gleiche Verpflichtung auch den Schenker. Aufgrund dieser Erklärung des Erwerbers erlässt das Finanzamt einen Steuerbescheid. Der mit dem Bescheid angeforderte Steuerbetrag muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides, soweit hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, gezahlt werden. Auf Antrag kann vom Finanzamt Stundung gewährt werden.
Als Grundlage der Besteuerung ist zuerst der steuerpflichtige Erwerb zu bestimmen. Hierzu gehört die Schenkung oder der Erbanfall und ebenso der Erwerb durch Vermächtnis, Erbersatzanspruch oder ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch. Bei der Bewertung werden alle Vermögensgegenstände – wie vom BVerfG gefordert – mit dem Verkehrswert erfasst. Bebaute Grundstücke und Teile von gemischt genutzten Grundstücken, die zu Wohnzwecken vermietet werden, werden nur mit 90 % ihres steuerlichen Wertes angesetzt.
Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und Abkömmlinge können inzwischen das selbst genutzte Familienheim auch bei im Erbfall unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erwerben. Dabei wird unterschieden, ob der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder Abkömmlinge erben.
Der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner erbt das Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unabhängig vom Wert und der Größe der Immobilie steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Gleiches gilt, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Zwecken gehindert war. Der Erwerber erhält die Steuerbefreiung nur für den vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil, soweit er ihn tatsächlich nutzen wird. Ist der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner lediglich Miterbe, kommt ihm die Steuerbefreiung nur in der anteiligen Höhe zugute. Gibt der Erwerber diese Nutzung innerhalb von 10 Jahren auf, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Bei lebzeitigen Übertragungen gibt es dagegen keine Behaltefrist von 10 Jahren und kein Nachversteuerungsrisiko.
Erben Abkömmlinge und hat die Immobilie bei Selbstnutzung durch diese nicht mehr als 200m² Wohnfläche, so bleibt der Erwerb steuerfrei. Bei Überschreiten der Wohnfläche wird lediglich der anteilige überschießende Teil steuerrechtlich erfasst. Selbiges gilt, wenn nicht die gesamte Immobilie für eigene Wohnzwecke genutzt wurde. Im Gegensatz zu Übertragungen zwischen Ehegatten ist eine Übertragung zu Lebzeiten auf die Abkömmlinge nicht steuerlich begünstigt. Um Abkömmlingen die Steuerbefreiung des Familienheims zukommen zu lassen, ist die Übertragung von Todes wegen weiterhin erforderlich. Ist der Abkömmling nur Miterbe oder anteilig Begünstigter, kommt es auch nur zu einer anteiligen Steuerbefreiung in Bezug auf das Familienwohnheim.
Jedem Steuerpflichtigen stehen persönliche Freibeträge zu, unterhalb derer Schenkungen oder Erbfälle steuerfrei sind. Hierbei werden allerdings Schenkungen und Erbfälle innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet, wobei in diesem Zeitraum der Freibetrag nur einmalig zur Verfügung steht. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro. Für Kinder, Stiefkinder und Enkel (deren Eltern verstorben sind) liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro. Für Enkel, deren Eltern nicht verstorben sind, liegt der Freibetrag bei 200.000 Euro und für Eltern des Erblassers bei 100.000 Euro. Im Übrigen liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro.
Dr. Achim Schmitt ist Fachanwalt für Erbrecht. |
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Neben seiner vorstehenden Tätigkeit liegt ein Schwerpunkt seiner Arbeit in der erbrechtlichen Beratung und Gestaltung zu Lebzeiten. Dies unter besonderer Beachtung von erbschaft- und schenkungssteuerlichen Aspekten. |
Red 20211029