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Höhe und Anpassung des Ruhegehalts
Gemäß § 70 Abs. 1 BeamtVG Bund oder entsprechendem Landesrecht werden die Versorgungsbezüge in dem Umfang erhöht oder vermindert, in dem nach § 14 BBesG oder entsprechendem Landesrecht die Dienstbezüge durch Gesetz allgemein angepasst werden. Dabei ist insbesondere die allgemeine finanzielle und wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. In jüngster Zeit haben sowohl der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen eine zu geringe oder verspätete Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge als Verstoß gegen das Alimentationsprinzip beanstandet und gesetzgeberische Korrekturen bewirkt.
Wortlaut: § 14 Abs. 1 BBesG:
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
§ 70 Abs. 1 BeamtVG:
„Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.“
Die Höhe der Versorgung bestimmt sich – wie oben dargestellt – nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz, welcher auf Grund der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt wurde. Beim Eintritt in den Ruhestand wird die anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstzeit in Jahren mit dem aktuellen jährlichen Steigerungssatz (1,79375) multipliziert und daraufhin mit den in den zuletzt (für mind. 2 Jahre) erhaltenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen faktorisiert.
Hinweis: Berechnungsbeispiel:
36 Jahre,
3 Monate (ruhegehaltfähige Dienstzeit)
= 36,25 Jahre
x 1,79375 (jährl. Steigerungssatz)
= 65,02 Prozent (Ruhegehaltssatz)
3.300 Euro (ruhegehaltfähige Dienstbezüge)
x 65,02 Prozent (Ruhegehaltssatz)
= 2.145,66 Euro Ruhegehalt (steuerpflichtig)
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Viele Beamtinnen- und Beamte sind vor Berufung in das Beamtenverhältnis einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen, wodurch sie Anwartschaften auf eine Altersrente erworben haben. Zum Zeitpunkt eines vor der Regelaltersgrenze liegenden Ruhestandseintritts als Beamte sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Rentenzahlung zumeist noch nicht gegeben, so dass sich eine temporäre Versorgungslücke ergeben kann. Gemäß § 14 a BeamtVG (und vergleichbarem Landesrecht) erhalten deshalb Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten und zugleich eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit nicht bereits in der Versorgung berücksichtigten Zeiten erfüllt haben, auf Antrag eine vorübergehende Erhöhung des erreichten Ruhegehaltssatzes auf höchstens bis zu 66,97 (früher 70) v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für jedes Jahr der relevanten Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird, sofern diese Zeit nicht bereits als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde, der erreichte Ruhegehaltssatz auf Antrag und vorübergehend um 0,95667 v.H. erhöht. Diese Erhöhung endet mit der Bezugsberechtigung für die Rente, spätestens jedoch mit der Vollendung der jeweiligen Regelaltersgrenze. Ab dem Zeitpunkt der Bezugsberechtigung für die Rentenzahlung unterliegt diese sodann grundsätzlich der von einer individuellen Höchstgrenze abhängigen Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten).
Red 20210104