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Ruhestandsbeamte: Informationen zur Hinterbliebenenversorgung
Mit diesen Infos wollen wir Ihnen die wichtigsten Grundlagen zur Hinterblkiebenenversorgung geben:
- Bezüge für den Sterbemonat
- Zahlung eines Abschlages für Witwen/Witwer bzw. Waisen
- Sterbegeld
- Witwengeld
- Unterhaltsbeitrag
- Witwenabfindung
- Waisengeld
- Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beginn der Zahlung
- Rechtsgrundlagen, u.a. Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
Bezüge für den Sterbemonat
Der Anspruch auf Dienst- bzw. Versorgungsbezüge endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte bzw. die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger stirbt. Die Erben haben Anspruch auf die Bezüge für den restlichen Monat. Über den Sterbemonat hinaus zu viel gezahlte Bezüge werden vom Konto zurückgebucht.
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Bezüge für den Sterbemonat |
| § 17 BeamtVG |
§ 17 Bezüge für den Sterbemonat (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung. (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden. |
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Zahlung eines Abschlages für Witwen/Witwer bzw. Waisen
Falls erforderlich, können Witwen/Witwer bzw. Waisen mit Anspruch auf eine laufende Hinterbliebenenversorgung eine Abschlagszahlung auf das Sterbegeld erhalten. Der Antrag auf Zahlung eines Abschlages auf das Sterbegeld wird mit der Anforderung der erforderlichen Unterlagen für die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung übersandt.
Zur Beantragung eines Abschlages legen Sie bitte eine Sterbeurkunde sowie die ausgefüllten Formblätter „Antrag auf Zahlung eines Abschlags auf das Sterbegeld gemäß § 18 Abs. 1 BeamtVG“ und „die Erklärung zu den Steuermerkmalen“ vor.
Sterbegeld
Verstirbt ein Beamter bzw. ein Ruhestandsbeamter, so wird ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der im Sterbemonat zustehenden Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages gezahlt. Bestehen bei Beamten, die zu Tochtergesellschaften beurlaubt sind, dort auch Ansprüche auf Sterbegeld, so wird das Sterbegeld ggf. gekürzt oder entfällt.
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Sterbegeld |
| § 18 BeamtVG |
§ 18 Sterbegeld (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist, (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt. (4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden. |
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Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge (leibliche und angenommene Kinder, Enkelkinder) des Verstorbenen. Sind entsprechende Hinterbliebene nicht vorhanden, können auf AntragVerwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder das Sterbegeld erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist.
Sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, erhalten Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen (sog. Kostensterbegeld), höchstens jedoch in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages. Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung sowie auf Grund eines Bestattervertrages des Verstorbenen sind von den Kosten der Bestattung abzuziehen. Die Kosten der letzten Krankheit sind unter Beachtung von Erstattungsleistungen der Beihilfe zu berücksichtigen.
Sind mehrere Personen vorhanden, so erfolgt die Zahlung nach der oben genannten Reihenfolge der Empfänger.
Verstirbt eine Witwe oder ein unterhaltsbeitragsberechtigter früherer Ehepartner eines Beamten, so wird an die Abkömmlinge des Versorgungsurhebers nur Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Witwengeldes/Unterhaltsbeitrages gezahlt, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und sie zum Zeitpunkt des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben.
Das Sterbegeld ist als sonstiger Bezug nach § 39 b Einkommensteuergesetz nach den Steuermerkmalen der Sterbegeldempfänger zu versteuern.
Das Kostensterbegeld ist steuerfrei (Erstattungsprinzip).
Witwengeld
Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat. Abweichend hiervon beträgt das Witwengeld 60 Prozent, wenn bei vor dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist. Bezog der Verstorbene noch kein Ruhegehalt, so ist von dem Ruhegehalt auszugehen, das er erhalten hätte, wenn er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre.
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Witwengeld |
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§ 19 BeamtVG |
§ 19 Witwengeld (1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder (2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war. |
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Besonderheiten:
Hat die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert und kann die Vermutung, dass die Ehe lediglich allein oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (sog. „Versorgungsehe“), nicht widerlegt werden, so besteht kein Anspruch auf Witwengeld.
Wurde die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen und hatte dieser zum Zeitpunkt der Eheschließung die Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahrgang zwischen dem 65. u 67. Lebensjahr) bereits erreicht, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Witwengeld. Ggf. besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag.
War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe kein gemeinsames Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld gekürzt.
Bezieht eine Witwe neben dem Witwengeld ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, einen weiteren Versorgungsbezug, eine Rente oder eine Versorgung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung, so unterliegt das Witwengeld den Anrechnungsvorschriften.
Wurde für den Verstorbenen im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt und wurden zu Lasten seiner Versorgung Anwartschaften begründet bzw. übertragen, ist das Witwengeld entsprechend anteilig zu kürzen.
Der Anspruch auf Witwengeld erlischt mit dem Tod oder der erneuten Heirat der Witwe.
Unterhaltsbeitrag
Ist der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Beamten nicht witwengeldberechtigt, besteht unter gewissen Umständen ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag.
Der Unterhaltsbeitrag wird in Höhe des gesetzlichen Witwengeldes gewährt. Zu beachten sind jedoch folgende Gründe, aus denen ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise zu versagen ist:
bei Annahme des Vorliegens einer Versorgungsehe, wenn der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten,
bei kurzer Ehedauer (unter 5 Jahren), wenn der Verstorbene bei der Eheschließung 75 Jahre und älter war.
Der Unterhaltsbeitrag unterliegt neben den beamtenrechtlichen Kürzungs- und Anrechnungsregelungen verschärften Anrechnungsregelungen, so dass auch eigene Renten einschließlich gezahlter Kapitalbeträge, Abfindungen, Beitragserstattungen der Witwe, auch wenn diese aus privaten Versicherungsverträgen stammen, sowie Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen angerechnet werden. Hierdurch kann sich der Unterhaltsbeitrag soweit vermindern, dass sich kein Auszahlungsbetrag mehr ergibt.
Witwenabfindung
Erlischt der Anspruch auf Witwengeld/Unterhaltsbeitrag durch eine erneute Heirat der Witwe, so erhält diese eine Witwenabfindung. Diese beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat der Wiederverheiratung gezahlten Witwengeldes/Unterhaltsbeitrages. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. Die Witwenabfindung ist nach § 3 Nr. 3a EStG steuerfrei.
Endet die neue Ehe, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf. Ansprüche, die aufgrund der neuen Ehe bestehen, sind auf das Witwengeld anzurechnen.
Waisengeld
Anspruch auf Waisengeld haben die leiblichen und die vom Verstorbenen selbst angenommenen Kinder. Bis zum Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, wird das Waisengeld ohne weitere Anspruchsvoraussetzungen gezahlt.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Waisengeld auf Antrag gewährt, solange sich die Waise in einer Schul- oder Berufsausbildung, in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes oder in der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres befindet.
Der Anspruch auf Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Ausbildungsplatzsuche löst keinen Anspruch auf Waisengeld aus.
Der Anspruch endet i.d.R. mit Ablauf des Monats, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird.
Ist ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wird ebenfalls Waisengeld gezahlt. Hierbei kann das Waisengeld auch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt werden.
Das Waisengeld beträgt für eine Halbwaise 12 v.H. Prozent und für eine Vollwaise 20 v.H. Prozent des Ruhegehaltes, das der Verstorbene bezogen hat bzw. hätte und unterliegt den Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Für die Unfall-Hinterbliebenenversorgung gelten im Prinzip ebenfalls alle oben erwähnten Regelungen. Die Hinterbliebenenversorgung wird auf Grundlage des Unfallruhegehaltes errechnet, das der Verstorbene erhalten hätte bzw. erhalten hat. Ist der Beamte oder Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhalten die Witwe Unfall-Witwengeld in Höhe von 60 Prozent und die Waisen Unfall-Waisengeld in Höhe von 30 Prozent des Unfallruhegehalts.
Beginn der Zahlung
Nach Meldung des Sterbefalles werden den Hinterbliebenen die erforderlichen Unterlagen zugesandt. Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und geprüft sind, wird die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge zum 01. des Monats, der auf den Sterbemonat folgt, aufgenommen. Es wird monatlich im Voraus ausgezahlt.
Rechtsgrundlagen: Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
Die wichtigsten Grundlagen sind das Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). >>>Zur aktuellen Fassung geht es hier:
Eine ausführliche - aber übersichtliche - Fassung des BeamtVG finden Sie hier:
>>>Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
In diesem BeamtVG gibt es ein eigenes Kapitel zur Hinterbliebenenversorgung: §§ 16 bis 28 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), die Unfall-Hinterbliebenenversorgung in den §§ 39 bis 42 BeamtVG.
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Neu aufgelegt: Mai 2025 |
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Red 20260218