Ruhestandsbeamte: Ruhensberechnung Niedersachsen § 64 NBeamtVG

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Merkblatt zur Ruhensberechnung nach § 64 NBeamtVG für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte beim Zusammentreffen von Versorgung mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

 

Mit diesen Hinweisen - zum Stand 01.03.2021 - informieren wir darüber, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn neben den Versorgungsbezügen noch weitere Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen hinzukommen.

Anrechenbares Einkommen

Im Rahmen des § 64 NBeamtVG werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt.

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus
- nichtselbstständiger Arbeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes einschl. Abfindungen, der Bruttobetrag ist um die Werbungskosten im Sinne des EStG zu verringern,
- selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft, dabei ist der steuerliche Gewinn zu berücksichtigen.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen,
die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen; dies sind insbesondere Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld und vergleichbare Leistungen.

Maßgebend für die Ruhensberechnung sind die Bruttobezüge, ggf. einschl. Sonderzahlungen.

HINWEIS:
Wenn sich Ihre Versorgung vorübergehend nach § 17 oder § 61 NBeamtVG erhöht, führt ein Einkommen über 450 Euro im Monat zum Wegfall dieser Erhöhung.

Berechnung des Ruhensbetrages

Neben einem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erhält ein Versorgungsberechtigter/eine Versorgungsberechtigte die laufende Versorgung nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze. Wenn Versorgungsbezüge und Einkommen zusammen die jeweils geltende Höchstgrenze überschreiten, ruhen die Versorgungsbezüge um den Betrag, der die Höchstgrenze übersteigt. Zur Verdeutlichung sollen die folgenden Beispiele dienen.

Höchstgrenzen

2.1 Als Höchstgrenzen gelten für Ruhestandsbeamten die Dienstbezüge, der sie als Vollzeitbeschäftigte aus der Endstufe der letzten Besoldungsgruppe erhalten würden, soweit diese Bezüge ruhegehaltfähig geworden sind (siehe Beispiel 1). Unterschreitet dieser Betrag das Eineinhalbfache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (Mindesthöchstgrenze), gilt abweichend der letztgenannte Betrag als Höchstgrenze (siehe Beispiel 2).

Die Höchstgrenze erhöht sich um 25 Prozent, wenn nach Ablauf von 3 Jahren nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze ein Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst bezogen wird.

2.2 Ruhestandsbeamte,
- die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wurden
- oder auf Antrag nach § 37 Abs. 1 NBG in den Ruhestand versetzt wurden, 71,75 Prozent des sich nach Nr. 2.1 ergebenden Betrages. Hinzu gerechnet wird ein Betrag in Höhe von 450 Euro. Das gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG erreicht wird, siehe Beispiel 3). Danach gilt auch für diesen Personenkreis die Höchstgrenze aus der Nr. 2.1.

Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Diese Mindestbelassungsvorschrift gilt nicht beim Bezug eines Einkommens aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe bzw. einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Dies gilt auch nicht für sonstige in der Höhe vergleichbare Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst.

3. Ändert sich die Rechtslage nach Erreichen der Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG? Nach Ablauf des Monats, in dem diese Altersgrenze erreicht wird, gelten die vorstehend erläuterten Ruhensregelungen nur noch für Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Dies ist jede Beschäftigung bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Das gilt auch für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung.

Hinweis: Die aktuellen Besoldungstabellen und Mindestversorgungstabellen mit Mindesthöchstgrenze finden Sie im Internet unter: www.nlbv.niedersachsen.de/Bezüge & Versorgung/Versorgung/Besoldungstabellen

 

Beispiel 1

Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand gehen (siehe Seite 1 Nr. 2.1)

 

1.1  Berechnung der Höchstgrenze Ruhegehaltfähige (rgf.) Dienstbezüge (s. Gehaltsmitteilung) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe somit beträgt die Höchstgrenze (Mindesthöchstgrenze: 4.125,47 €)* 

4.757,57 Euro

4.757,57 Euro

1.2 Berechnung des Ruhensbetrages Ruhegehalt vor Anrechnung Erwerbs/Erwerbsersatzeinkommen (brutto) zusammen Höchstgrenze (1.1) die Höchstgrenze wird überschritten um (Ruhensbetrag)    3.330,30 Euro
+ 1.450,00 Euro = 4.780,30 Euro
 - 4.757,57 Euro = 22,73 Euro
 1.3 Berechnung der verbleibenden Versorgung Ruhegehalt vor Anrechnung abzüglich Ruhensbetrag (1.2) verbleibende Versorgung 3.330,30 Euro
   - 22,73 Euro
= 3.307,57 €
     

 

 

Beispiel 2

für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand gehen und für die die Mindesthöchstgrenze gilt (siehe Seite 1 Nr. 2.1)

 

 

2.1 

Berechnung der Höchstgrenze

Ruhegehaltfähige (rgf.) Dienstbezüge (siehe Bezügemitteilung) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
Mindesthöchstgrenze ohne Familienzuschlag (Stand 01.03.2021)

der höhere Betrag gilt als Höchstgrenze

 

3.389,48 Euro

 

4.125,47 Euro

 

4.125,47 Euro

2.2

Berechnung des Ruhensbetrages

Ruhegehalt vor Anrechnung Erwerbs/Erwerbsersatzeinkommen (brutto) zusammen Höchstgrenze (2.1) die Höchstgrenze wird überschritten um (Ruhensbetrag)

   2.416,70 Euro
+ 2.000,00 Euro = 4.416,70 Euro
 - 4.125,47 Euro =     291,23 Euro
2.3

Berechnung der verbleibenden Versorgung

Ruhegehalt vor Anrechnung
abzüglich Ruhensbetrag (2.2)
verbleibende Versorgung

 

   2.416,70 Euro
    - 291,23 Euro
= 2.125,47 Euro

     

 

 

Beispiel 3

für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurden (siehe Seite 1, Nr. 2.2) bis Erreichen der Altersgrenze

3.1 

Berechnung der Höchstgrenze

Ruhegehaltfähige (rgf.) Dienstbezüge (siehe Bezügemitteilung)

aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
davon 71,75 Prozent

zzgl.

somit beträgt die Höchstgrenze (Mindesthöchstgrenze: 3.410,02 Euro)* 

 

4.405,11 Euro

 


   3.160,67 Euro

 +   450,00 Euro
= 3.610,67 Euro

3.2

Berechnung des Ruhensbetrages

Ruhegehalt vor Anrechnung Erwerbs/Erwerbsersatzeinkommen (brutto)

zusammen

Höchstgrenze (3.1)

die Höchstgrenze wird überschritten um (Ruhensbetrag)

 

 

   2.643,07 Euro
+ 1.000,00 Euro = 3.643,07 Euro
 - 3.610,67 Euro =     32,40 Euro

3.3

Berechnung der verbleibenden Versorgung

Ruhegehalt vor Anrechnung

abzüglich Ruhensbetrag (3.2)

verbleibende Versorgung

 

   2.643,07 Euro
    -   32,40 Euro
= 2.610,67 €

     

* Beträge der Mindesthöchstgrenze ohne Familienzuschlag (Stand 01.03.2021)

 

4. Versteuerung

Bei Aufnahme einer Beschäftigung informieren Sie bitte Ihren neuen Arbeitgeber, dass Sie auch Versorgungsbezüge beziehen. Damit die Bezüge korrekt versteuert werden können, müssen Sie angeben, welcher Arbeitgeber als „Hauptarbeitgeber“ gelten soll und somit die günstigere Steuerklasse zugrunde legen kann.


 

 

 

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