Ruhestandsbeamte: Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge von Beamten oder Witwen

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Hinzuverdienst: Regelungen für Ruhestandsbeamte in Hamburg

Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge

Allgemeines

Grundsärzlich gilt, dass Einkommen einer versorgungsberechtigten Person aus einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst und Einkommen aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit ebenso wie Erwerbsersatzeinkommen gleichermaßen auf die Versorgung angerechnet werden, soweit die Summe aus Einkommen und Versorgung die Höchstgrenze des § 64 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) übersteigt.

Seit dem 01.01.2020 sind alle in einem Kalenderjahr erzielten Einkommen gezwölftelt im Kalenderjahr anzurechnen.
Die Regelung gilt sowohl für verbeamtete Personen im Ruhestand als auch für Personen, die Hinterbliebenenversorgung beziehen – wie Hinterbliebene aus Ehen, aus eingetragenen Lebenspartnerschaften und Waisen.


Besonderheit: Einkommen aus dem öffentlichen Dienst

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) wird nur Einkommen, das im öffentlichen Dienst erzielt wird (Verwendungseinkommen), angerechnet. Um eventuelle Rückzahlungen zu vermeiden, bitten wir Sie dennoch um Anzeige aller Einkünfte, damit durch uns geprüft werden kann, ob es sich um anzurechnende Einkünfte handelt.

Allgemeine Höchstgrenze

Die Höchstgrenze beträgt für verbeamtete Personen im Ruhestand, Hinterbliebene aus Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften 100 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aber das Eineinhalbfache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Hinzu kommt der gegebenenfalls zustehende Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 HmbBeamtVG. Die Minderung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz HmbBeamtVG ist nicht anzuwenden. (§ 64 Absatz 2 Nummer 1 HmbBeamtVG).

Die Höchstgrenze für Waisen beläuft sich auf 40 v.H. dieses Betrags mit der Ausnahme, dass der gegebenenfalls zustehende Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 HmbBeamtVG in voller Höhe in die Höchstgrenze einfließt. (§ 64 Absatz 2 Nummer 2 HmbBeamtVG)

Besondere Höchstgrenzen

Die nachfolgend genannten besonderen Höchstgrenzen gelten nicht für Hinterbliebene.

- Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung

Eine niedrigere Höchstgrenze gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 HmbBG erreicht wird. Sie gilt für verbeamtete Personen im Ruhestand, die auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung oder aufgrund von Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind. Die
Höchstgrenze beträgt 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aber 71,75 v.H. des Eineinhalbfachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Hinzu kommen der Erhöhungsbetrag nach § 61 Absatz 2a Satz 1 HmbBeamtVG,
der gegebenenfalls zustehende Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 HmbBeamtVG sowie in jedem Fall 450 Euro. Die Minderung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz HmbBeamtVG ist anzuwenden. (§ 64 Absatz 2 Nummer 3 HmbBeamtVG).

- Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Regelaltersgrenze oder einer besonderen Altersgrenze

Eine höhere Höchstgrenze gilt ab dem 1. Februar 2021 für verbeamtete Personen im Ruhestand, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder später in den Ruhestand eintreten. Sie wird wie die allgemeine Höchstgrenze berechnet mit dem Unterschied, dass 150 v.H. anstelle von 100 v.H. berücksichtigt werden. (§ 64 Absatz 10 HmbBeamtVG).

Bei verbeamteten Personen im Ruhestand, die aufgrund der besonderen Altersgrenze gemäß § 108 HmbBG mit Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand eintreten, gilt die vorgenannte höhere Höchstgrenze erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze.

- Ruhestand auf eigenen Antrag - Übergangsregelung für die am 31. Januar 2021 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Eine abweichende Höchstgrenze gilt für verbeamtete Personen im Ruhestand, die vor dem 01.02.2021 auf eigenen Antrag nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Sie wird wie die allgemeine Höchstgrenze berechnet mit dem Unterschied, dass 120 v.H. anstelle von 100 v.H. berücksichtigt werden. (§ 87 c HmbBeamtVG)-

- Mindestbelass

Der versorgungsberechtigten Person ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des Versorgungsbezugs zu belassen. Diese Regelung kommt nicht in Betracht, wenn das Verwendungseinkommen mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe erzielt wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnen.

- Erwerbseinkommen

Erwerbseinkommen sind nach § 64 Absatz 6 Satz 1 HmbBeamtVG Einkünfte aus:
- nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen,
- selbständiger Arbeit,
- Gewerbebetrieb,
- Land- und Forstwirtschaft.

- Nicht anzurechnendes Einkommen

Anrechnungsfrei bleiben nach § 64 Absatz 6 Satz 2 HmbBeamtVG vor allem
- Aufwandsentschädigungen,
- Jubiläumszuwendungen,
- ein Unfallausgleich nach § 39 HmbBeamtVG,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
-  Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen, sofern sie nicht nach Art und Umfang bei einer verbeamteten Person gemäß § 73 Absatz 2 HmbBG zu untersagen wären.

Zum anrechenbaren Erwerbseinkommen gehören nicht die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zu ihnen gehören vor allem Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbaubetreibenden Vereinigungen mit Rechten einer juristischen Person.

Abweichend hiervon sind allerdings Einkünfte aus Kapitalvermögen dann als anrechenbares Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, wenn bei selbständiger Tätigkeit in der Kapitalgesellschaft keine oder keine angemessene Vergütung gezahlt wird. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Kapitalerträge anstelle einer Vergütung als Einkünfte aus einer Berufstätigkeit anzusehen sind.

Erwerbsersatzeinkommen

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dabei handelt es sich um folgende Leistungen:
- Krankengeld,
- Verletztengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Übergangsgeld,
- Unterhaltsgeld beziehungsweise Arbeitslosengeld für berufliche Weiterbildung,
- Kurzarbeitergeld,
- Winterausfallgeld beziehungsweise Saisonkurzarbeitergeld,
- Arbeitslosengeld,
- Konkursausfallgeld beziehungsweise Insolvenzgeld und
- vergleichbare Leistungen.

Anzeigeverpflichtung

§ 73 Absatz 2 Nummer 2 HmbBeamtVG verpflichtet jede versorgungsberechtigte Person, dem Zentrum für Personaldienste – Fachbereich Beamtenversorgung – den Bezug aller Einkünfte sowie jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

Eine Benachrichtigung anderer Stellen im Zentrum für Personaldienste (ZPD) – wie etwa des Fachbereichs Beihilfe – erfüllt nicht Ihre Anzeigepflicht gegenüber dem Fachbereich Beamtenversorgung.

Zu welchen Einkommensarten wir Ihre Daten benötigen, ersehen Sie aus diesen Ausführungen.

Rückzahlungsverpflichtung

Versorgungsbezüge, die wegen des Bezugs eines Einkommens der Ruhensvorschrift des § 64 HmbBeamtVG unterliegen, stehen unter einem Rückforderungsvorbehalt. Zu viel geleistete Zahlungen wären daher von Ihnen zu erstatten, auch wenn im Zeitpunkt der Rückforderung eine Bereicherung nicht mehr vorliegen sollte. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 des
Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) können Sie sich deshalb nicht berufen.

Für Rückfragen können Sie sich auch gerne an den Personalrat in Hamburg wenden oder direkt an folgende Dienststelle:

Zentrum für Personaldienste
Beamtenversorgung
Normannenweg 36
20537 Hamburg

E-Mail: beamtenversorgung@zpd.hamburg.de
Internet: www.zpd.de/beamtenversorgung


Red 20211113



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