Hamburg: Wissenswertes für hamburgische Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Versorgungsempfänger/innen

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Hamburg:

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte

 

 

Aus einem Schreiben des DGB Nord vom 29. Dezember 2021 an den Finanzsenator von Hamburg

Stellungnahme zum Entwurf eines Hamburgischen Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz)

 

Sehr geehrter Herr Wiedemann,

das Personalamt hat den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 um eine kurzfristige Stellungnahme über Weihnachten zum Entwurf eines Hamburgischen Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) gebeten.

Dieser Bitte kommt der DGB hiermit gerne nach.

Im Unterschied zu den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein haben in Hamburg zu dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf und dem darauffolgenden Anpassungsgesetz bisher keine politischen Gespräche zwischen Mitgliedern der Landesregierung bzw. des Senats und Vertreter*innen der  Spitzenorganisationen der Gewerkschaften stattgefunden. Der DGB ist jedoch darüber informiert, dass auf den nun vorliegenden Gesetzesentwurf 2022 ein weiteres Anpassungsgesetz 2021/2022 folgen soll. Der DGB wird deswegen diese Stellungnahme nutzen, um auch Erwartungen an das kommende Gesetzgebungsverfahren zu formulieren.

Zum vorliegenden Gesetzesentwurf

Der vorliegende Gesetzesentwurf versucht weitgehend die Inhalte des Tarifvertrages über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) vom 29. November 2021 abzubilden und auf die Besoldung der Beamt*innen zu übertragen. Dies erscheint sachgerecht, führt jedoch im vorliegenden Entwurf zum Problem, dass die Versorgungsempfänger*innen die steuerfreie Einmalzahlung nicht erhalten sollen. Begründet wird diese
Einschränkung nicht. Der Gesetzesentwurf enthält hierzu keine Aussage.

Der DGB kritisiert den geplanten Ausschluss der Versorgungsempfänger*innen und weist darauf hin, dass ohne eine entsprechende Zahlung an die Versorgungsempfänger*innen  Seite 2 von 3 des Schreibens vom 29.12.2021
bei stark steigenden Preisen mindestens 14 Leermonate ohne eine Kompensation entstehen würden.

Eine Einmalzahlung an die Versorgungsempfänger*innen könnte aus Sicht des DGB auch in zu versteuernder Form und entsprechend dem individuell erworbenen Ruhegehaltssatz erfolgen. Damit würde eine deutliche Differenzierung zur steuerfreien Einmalzahlung für die aktiven Beschäftigten vorgenommen werden. Der komplette Ausschluss führt jedoch zwangsläufig zu Kritik seitens der Betroffenen und wird als fehlende Wertschätzung für die
Versorgungsempfänger*innen verstanden. Eine entsprechende Regelung könnte auch rückwirkend mit dem kommenden Anpassungsgesetz getroffen werden.

Der DGB nimmt den geplanten Ausschluss der Besoldungsgruppen ab B 9 von der steuerfreien Einmalzahlung zur Kenntnis. Der DGB legt großen Wert darauf, dass diese Regelung eine politische Entscheidung ohne Bezug zur Rechtssystematik des Besoldungsrechts darstellt und sich damit aus dieser einmaligen Entscheidung kein Präjudiz des Ausschlusses oberer Besoldungsgruppen bei der Übertragung von Tarifergebnissen in das Besoldungsrecht ableiten lässt. Dies wäre in der Gesetzesbegründung entsprechend nachzubessern.

Im Unterschied zu den Gesetzesentwürfen in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sieht der Gesetzesentwurf keine steuerfreie Einmalzahlung für die Rechtsreferendar*innen vor. Der hier offenbar vorgesehene Sonderweg Hamburgs wird vom DGB abgelehnt. Der DGB bittet darum, die Berücksichtigung auch dieser Personengruppe noch einmal zu prüfen. Ausdrücklich erwartet der DGB, dass der nun vorliegende Gesetzesentwurf auch die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) mit umfasst und hier eine steuerfreie
Einmalzahlung in Höhe von 650 Euro vorgenommen wird.

Der vorliegende Gesetzesentwurf betont, dass aus Sicht des Senats die steuerfreie Einmalzahlung als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt werden soll. Vor dem Hintergrund dieser Argumentation geht der DGB davon aus, dass die steuerfreie Einmalzahlung keine Berücksichtigung bei der Prüfung einer amtsangemessenen Alimentation im Rahmen kommender Anpassungsgesetze finden wird.

Zum künftigen Anpassungsgesetz

Der DGB und seine Gewerkschaften erwarten, dass der Senat den Geltungszeitraum des kommenden Anpassungszeitraums nutzt, um die amtsangemessene Alimentation der Beamt*innen und der Versorgungsempfänger*innen in Hamburg herzustellen und die Amtsangemessenheit der Alimentation entsprechend zu begründen.

Im Rahmen des angekündigten Anpassungsgesetzes geht der DGB von einer Erhöhung der Besoldung und Versorgung zum 1. Dezember 2022 von 2,8 Prozent aus. Die Bezüge der Anwärter*innen müssten analog dem Tarifergebnis um 50 Euro steigen.

Die Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern haben darüber hinaus angekündigt, im Rahmen der Anpassungsgesetze auch weitere Zulagen dynamisieren und damit der regelmäßigen Anpassung analog der Tarifergebnisse unterwerfen zu wollen. Das Land Schleswig-Holstein hat dies für alle bisher nicht dynamisierten Zulagen angekündigt, das Land Mecklenburg-Vorpommern zumindest für die Stellenzulagen.

Der DGB erwartet, dass eine entsprechende Prüfung der Dynamisierung weiterer Zulagen auch im Vorfeld eines Anpassungsgesetzes in Hamburg erfolgt.

Der DGB hat bereits mehrfach in der Vergangenheit die Dynamisierung der Erschwerniszulagen und der Zulagen nach Anlage IX des Hamburgischen Besoldungsgesetzes angemahnt. Eine regelmäßige Dynamisierung wäre nicht nur sachgerecht, sondern auch ein Zeichen der Wertschätzung gegenüber Beamtinnen und Beamten, die insbesondere gefährliche und belastende Tätigkeiten wahrnehmen.

Der DGB bittet um die Berücksichtigung seiner Anmerkungen und Hinweise.

Red 20220122


 





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