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Beamtenversorgung: Altersgeld für freiwillig ausscheidende Beamte

Seit Herbst 2013 gilt für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten das Altersgeldgesetz. Mit dieser Neuregelung soll die Alterssicherung für freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamtinnen und Beamte verbessert werden. Bislang wurden Beamte, die vorzeitig ausgeschieden sind, obligatorisch in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Das empfanden Beamte und deren Interessenvertretungen als ungerecht, weil die Bruttobezüge der Beamten von jeher niedriger sind, als in der privaten Wirtschaft.

Das Altersgeld soll diese Unterschiede abbauen und damit die Mobilität und Attraktivität des öffentlichen Dienstes stärken. Ein Anspruch auf Altersgeld besteht nur bei einer Entlassung auf Antrag des Beamten, sofern kein dienstlicher Hinderungsgrund für das Ausscheiden besteht. Zusätzlich muss eine Dienstzeit von sieben Jahren geleistet sein (davon mindestens fünf beim Dienstherrn Bund).

Eckpunkte des Altersgelds:

- Die Höhe des Altersgelds bestimmt sich in Anlehnung an die Beamtenversorgung nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und nach der geleisteten Dienstzeit. Auf den Altersgeldanspruch wird ein pauschaler Abschlag von 15 Prozent erhoben.
- Altersgeld wird grundsätzlich erst mit Vollendung der Regelaltersgrenze gewährt.
- Bei Vorliegen von Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung besteht die Möglichkeit, das Altersgeld vorzeitig und unter Hinnahme von Abschlägen in Anspruch nehmen zu können.
- Renten, die auf vor Ausscheiden aus dem Dienst- und Treueverhältnis erworbenen Anwartschaften beruhen, Einkommen aus Beschäftigungen sowie anderweitige Versorgungsleistungen werden auf das Altersgeld angerechnet.
- Hinterbliebene des Altersgeldberechtigten erhalten Hinterbliebenenleistungen:
Witwen bzw. Witwern stehen 55 Prozent des Altersgelds als Witwenaltersgeld, Halbwaisen 12 Prozent und Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds als Waisenaltersgeld zu.

Da eine verantwortliche Entscheidung über einen eventuellen Entlassungsantrag nur in Kenntnis der damit verbundenen versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen getroffen werden kann, gewährt das AltGG einen Auskunftsanspruch zur Höhe des jeweiligen Altersgeldanspruchs.

Quelle: HUK-Newsletter, Ausgabe 01/2014


 

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