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Beamtenversorgung: Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsumfang
Altersgeld
Das Beamtenverhältnis ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt. Unterschiedlichste Gründe können aber dazu führen, dass sich eine Beamtin oder ein Beamter dafür entscheidet, freiwillig aus einem bestehenden Beamtenverhältnis auszuscheiden. Damit erlöschen die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn und somit auch der Anspruch der ausscheidenden Person auf eine Versorgung. Früher erfolgte deshalb die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Da die GRV anders als die Beamtenversorgung nicht als Vollversorgung konzipiert ist, waren damit erhebliche finanzielle Einbußen für die Betroffenen verbunden. Seit Inkrafttreten des so genannten Altersgeldgesetzes (AltGG) am 4. September 2013 ist dies für Beamtinnen und Beamte des Bundes, die sich zu einem Ausscheiden entschließen, anders geregelt. Das Magazin für Beamtinnen und Beamte stellt die Regelungen des AltGG näher vor.
Anspruchsvoraussetzungen
Das Gesetz gilt für Bundesbeamtinnen und -beamte auf Lebenszeit, Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst. Für den Bezug von Altersgeld müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Entlassung aus dem Dienst muss auf eigenen Wunsch erfolgen, also nicht etwa aus disziplinarrechtlichen Gründen.
- Vor Beendigung des Dienstverhältnisses muss gegenüber dem Dienstherrn eine Erklärung abgegeben werden, dass anstelle einer Nachversicherung in der GRV das Altersgeld in Anspruch genommen wird.
- Auch dürfen zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Besteht der Beamte trotzdem auf seiner Entlassung, so verfällt sein Anspruch auf Altersgeld.
- Des Weiteren muss der Antragsteller mindestens eine altersgeldfähige Dienstzeit von sieben Jahren zurückgelegt haben, davon mindestens fünf Jahre im Bundesdienst.
Als altersgeldfähig gelten anders als bei der Beamtenversorgung ausschließlich Zeiten, die im Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit dem Ablauf des Tages an dem das Dienstverhältnis endet. Er ruht jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der Rente. Ausnahmen bestehen hinsichtlich einer Schwerbehinderung und bei Erwerbsminderung. Hinterbliebene der Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld.
Leistungsumfang
Berechnet wird das Altersgeld auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der Dienstzeit. Die Höhe beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Der errechnete Satz wird mit 0,85 multipliziert, wodurch sich der Auszahlungsbetrag vermindert. Damit wollte der Gesetzgeber die Attraktivität des Altersgeldes schmählern. Es ist jedoch ein Mindestniveau des Altersgeldes vorgegeben. Das Altersgeld darf demnach nicht geringer ausfallen als der Rentenanspruch den der Beamte bei Nachversicherung in der GRV erworben hätte. Die Auszahlung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der für den Anspruchsberechtigten zuständigen Stelle.
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/altgg/gesamt.pdf
Altersgeld in den Ländern
Unter anderem haben die Länder Baden-Württemberg und Niedersachsen bereits vor Verabschiedung des AltGG ähnliche Altersgeldbestimmungen eingeführt. Diese sind dort in das jeweilige Landesbeamtenversorgungsgesetz integriert, entsprechen aber – abgesehen von der siebenjährigen Wartezeit auf Bundesebene und der pauschalen Kürzung durch den Faktor 0,85 – inhaltlich im Wesentlichen den Bundesregelungen.
Quelle: MAGAZIN für Beamtinnen und Beamte, Ausgabe 01/2014