Beamtenversorgung: DGB - Wartezeitberechnung bei Teilzeitbeschäftigung prüfen

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Beamtenversorgung: DGB - Wartezeitberechnung bei Teilzeitbeschäftigung prüfen 

Zu Beginn des Jahres hatte der DGB das Bundesinnenministerium (BMI) auf Unstimmigkeiten bezüglich der Wartezeitberechnung beim Versorgungsanspruch von Teilzeitbeschäftigten hingewiesen und um Klärung des Sachverhalts gebeten. Hintergrund ist ein Fall, in dem einer Beamtin der Anspruch auf Versorgung versagt wurde, weil die zurückgelegte Dienstzeit auf Grund von Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung der notwendigen fünfjährigen Wartezeit nur anteilig berücksichtigt wurde. Die zuständige Behörde berief sich auf die Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) aus dem Jahr 1984. 

Daraufhin hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) 2012 in einem Beschluss im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens u. a. festgestellt, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Voraussetzungen für die Gewährung des Ruhegehalts) europarechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass Zeiträume, in denen der Beamte teilzeitbeschäftigt war, nicht nur zu dem Teil auf die versorgungsrechtliche Wartezeit anzurechnen seien, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, sondern voll zu berücksichtigen seien (Az. 6 B 390/12). Die EU-Richtlinie 97/81/EG und die Rahmenvereinbarung sollen die Teilzeitarbeit fördern sowie die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beseitigen. Hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang zum Altersversorgungssystem bzw. der Berechnung der hierfür erforderlichen Dienstzeit müssen – sofern keine objektiven Gründe dagegen sprechen – Voll- und Teilzeitbeschäftigte eine gleiche Behandlung erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 1.3.2012 – C-393/10). 

Das BMI hatte dem DGB auf dessen entsprechendes Schreiben hin mitgeteilt, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz würde momentan umfassend überarbeitet und über den vom DGB beschriebenen Sachverhalt ebenfalls entschieden werden.

Quelle: MAGAZIN für Beamtinnen und Beamte, Ausgabe 6/2013


 

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