Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Der Ratgeber "Nebentätigkeitsrecht" erläutert verständlich, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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Zu beachtende Regelungen bei Nebentätigkeiten von Beamten im Ruhestand bzw. von Versorgungsempfängern

§ 69a BBG regelt die Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern Diese müssen auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme einer neuen Beschäftigung dem Dienstherrn anzeigen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber dem Missbrauch beruflicher Kenntnisse aus dem aktiven Dienst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenwirkten. Frühere Beamte sollen ihr Amtswissen auch nach ihrem Ausscheiden nicht für private Zwecke verwenden können, wenn dies zu Nachteilen für den Dienstherrn führt.

 

§ 69a Bundesbeamtengesetz (BBG)
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

 

Anzeigepflicht für Beschäftigungen und Erwerbstätigkeiten

Ruhestandsbeamte müssen gemäß § 69a Abs. 1 BBG eine Beschäftigung oder eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ihrem Dienstherrn anzeigen, wenn
- die Nebentätigkeit in einem Zusammenhang mit früheren dienstlichen Tätigkeiten des ehemaligen Beamten steht,
- diese dienstlichen Tätigkeiten in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt wurden und
- durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.

Diese Anzeigepflicht gilt nur für Nebentätigkeiten, die innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden. Sofern der Beamte das 65. Lebensjahr überschritten hat, verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.

 

Ende der Anzeigepflicht
Mit Vollendung des 65. Lebensjahres gilt die Drei-Jahres-Frist auch für Beamte, für die wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis zunächst noch die längere Fünf-Jahres-Frist galt. Das heißt, die Anzeigepflicht endet in jedem Falle spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres.

 

 

Anzeigefristen nach § 69a Abs. 1 BBG:

Zu beachten ist, dass die in § 69a BBG gewählten Begriffe „Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit“ nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Nebentätigkeit sind. Insofern handelt es sich bei der Regelung des § 69a BBG streng genommen auch nicht um eine Regelung von Nebentätigkeiten, sondern von Pflichten der Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Der in § 69a BBG gewählte Begriff ist weiter gefasst, was im Einzelfall dazu führen kann, dass bestimmte Tätigkeiten eines Ruhestandsbeamten anders zu werten sind als die gleiche Tätigkeit eines aktiven Beamten. Allerdings fallen Tätigkeiten, die bei aktiven Beamten eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit darstellen würden, nicht unter die Anzeigepflicht.

Im Übrigen tritt die Anzeigepflicht grundsätzlich mit Beginn einer neuen Beschäftigung ein. Eine Nebentätigkeit sollte dem Dienstherrn deshalb vor der ersten Arbeitsaufnahme angezeigt werden. Die Anzeigepflicht kann auch später einsetzen, sofern die Möglichkeit der Gefährdung dienstlicher Interessen erst im Laufe der Tätigkeit eintritt. Der Gesetzgeber hat offen gelassen, wie und in welcher Form die Anzeigepflicht zu erfüllen ist. Deshalb kann sie auch mündlich erfolgen. Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde des Beamten. In der Praxis hat sie ihre Befugnisse entsprechend § 69a Abs. 3 BBG regelmäßig auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Untersagung der Nebentätigkeit

Der Dienstherr hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach § 69a Abs. 2 BBG verboten werden können, sind im Wesentlichen die gleichen, unter denen genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 65 Abs. 2 S. 1 BBG zu untersagen sind. Eine Besorgnis ist dann gegeben, wenn bei Würdigung der erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung wahrscheinlich ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

Ein erteiltes Verbot endet spätestens mit Ablauf der Anzeigepflicht. Der Wortlaut des § 69a Abs. 3 BBG sieht im Allgemeinen eine Frist von fünf Jahren vor, nach der das Verbot spätestens endet. Diese Regelung muss allerdings dann korrigierend ausgelegt werden, wenn die Anzeigepflicht (nach Vollendung des 65. Lebensjahrs) bereits nach drei Jahren endet (siehe oben). Denn es wäre ein unsinniges Ergebnis, wenn eine Verbotsverfügung für eine Nebentätigkeit eine längere Wirkung hat, als die Verpflichtung, den Dienstherrn über Nebentätigkeiten zu unterrichten. Insofern müssen Anzeigepflicht und Geltungsdauer einer Verbotsverfügung zeitlich miteinander korrespondieren. Daher ist die Regelung so auszulegen, dass auch eine Verbotsverfügung mit dem Ablauf der Anzeigepflicht (also spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres) endet.

Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge

Versorgungsempfängern, die ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, können nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen, denn diese Einkünfte sind gemäß § 53 BeamtVG auf die Versorgung anzurechnen. Die Versorgungsbezüge werden entsprechend gekürzt, sobald die Summe aus Versorgung und Einkommen bestimmte Höchstgrenzen überschreitet. Damit will der Gesetzgeber insbesondere für frühpensionierte Versorgungsempfänger Beschäftigungen und Erwerbstätigkeiten unatraktiv machen. Die Grenzen für anzurechnende Einkommen sind in § 53 BeamtVG festgelegt. Grundsätzlich gilt hiernach, dass bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres alle Erwerbseinkünfte für Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres gilt die Anrechung nur noch für Einkommen aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.

 

§ 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
(...)
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 325 Euro.
(...)
(6) Bei der Ruhestberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38*  hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes**
entsprechen. (...)
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.

*) Der § 38 regelt die Versorgung aufgrund einer durch einen Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.
**) Das sind genehmigungsfreie schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische
oder Vortragstätigkeiten.

 

Muster für den Schriftwechsel

Viele Dienststellen halten Formulare für die Anzeige einer Nebentätigkeit oder die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung bereit. Wo solche Formulare fehlen, kann die erforderliche Anzeige oder der Antrag auch formlos erfolgen. Als Orientierung für den Schriftwechsel von Beschäftigten, die eine Nebentätigkeit aufnehmen wollen, haben wir auf den folgenden Seiten zwei Muster für die Anzeige und die Genehmigung einer Nebentätigkeit zusammengestellt. Zudem finden Sie zwei beispielhafte Muster für die Genehmigung und Untersagung einer Nebentätigkeit durch die Dienstbehörde.

Übersicht über die nachfolgenden Muster:
- Anzeige einer genehmigungsfreien, aber anzeigepflichtigen Nebentätigkeit
- Antrag auf Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit
- Gehmigung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit
- Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit

Übersicht über die nachfolgenden Muster:   

Muster für Beschäftigte

Anzeige einer genehmigungsfreien, aber anzeigepflichtigen Nebentätigkeit

  


Hier können Sie das Formular herunterladen

Anzeige einer genehmigungsfreien, aber anzeigepflichtigen Nebentätigkeit ..


Antrag auf Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit

  


Hier können Sie das Formular herunterladen

Antrag auf Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit


Muster für Dienstbehörden

Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit

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Hier können Sie das Formular herunterladen

Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit


 

Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit

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Hier können Sie das Formular herunterladen

Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit


Red UT 20210423 / 20210104 

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