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ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... |
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
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Red 20261006