Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .46a (weggefallen)

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Beamtenversorgungsgesetz: § 46a  (weggefallen) 

(weggefallen)  

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

46a.0
Die Bestimmung enthält keine Beschreibung von einzeln zustehenden Leistungen, sondern erweitert die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Leistungen, auf die die Vorschrift verweist. Der für den Fall einer besonderen Verwenung nach § 58a BBesG erweiterte Schutzbereich der Unfallfürsorge soll auch diejenigen einbeziehen, die zwar nicht unmittelbar an einer solchen Maßnahme teilnehmen, aber im Rahmen ihrer Dienstgeschäfte den gleichen oder ähnlichen Gefahrensituationen ausgesetzt sind.

Hinweise:
Die Vorschrift, die den Personenkreis mit erleichterten Voraussetzungen für Unfallfürsorge über die konkrete Auslandsverwendung im Rahmen von § 58a BBesG hinaus noch einmal erweitert, ist wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen.

46a.l.l
Zur ersten Alternative:

Ein Dienstgeschäft umfasst alle dienstlichen Aufgaben oder Tätigkeiten, die der Beamte - auch im Rahmen einer nur kurzfristigen Dienstreise - im Ausland zu erledigen hat und die mit einer Maßnahme nach § 58a BBesG in einer zeitlichen und räumlichen Verbindung stehen.

46a.l.2
Zur zweiten Alternative:

Es ist davon auszugehen, dass humanitären oder unterstützenden Maßnahmen nach § 58a BBesG eine generelle Risikoerhöhung immanent ist. Ob zum Zeitpunkt eines konkreten Ereignisses tatsächlich eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorgelegen hat, kann aber nicht allgemein im Voraus bestimmt werden. Diese Entscheidung kann nur nachträglich von der obersten Dienstbehörde getroffen werden, jedoch nur im Einvernehmen mit dem BMI, dem BMF und dem AA.

46a.l.3.0
Art und Umfang der nach Satz 1 zu gewährenden Unfallfürsorgeleistungen richten sich nach Maßgabe der Vorschriften, auf die verwiesen wird. Im Einzelnen gilt.

46a.1.3.1
Unfallfürsorge nach § 31a:

Es ist in jedem Einzelfall festzustellen, ob ein Unfall, eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der Beamte bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte besonders ausgesetzt war. Im Einzelnen gelten die Tz 31a.1.2 bis Tz 31a.2.4 entsprechend.

Hinweise:
Auch bei einem unter § 46a Satz 1 fallenden Beamten ist zunächst zu prüfen, ob ein Dienstunfall i. S. d. § 31 vorliegt. Für die Anwendung des § 31a ist dann kein Raum mehr. Dies schließt den Beamten allerdings nicht von der Anwendung der weiter genannten sonstigen Vorschriften aus.

Würde die generelle Annahme einer immanent gesteigerten Gefährdungslage allein bereits ausreichen, käme es zu einer Besserstellung gegenüber denjenigen Beamten, die aufgrund einer besonderen Verwendung nach § 58a BBesG unmittelbar unter § 31a fallen.

46a.l.3.2
Einmalige Entschädigung nach § 43 Abs. 5 bis 7:

Im Rahmen der Verweisung auf § 43 Absatz 6 besteht der Anspruch auf einmalige Entschädigung nicht nur für Beamte, sondern ausnahmsweise auch für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes. Der Betroffene erhält die einmalige Entschädigung in Höhe der Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 1, wenn er während seines Auslandsaufenthaltes einen Unfall erleidet, bei dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 43 Abs. 5 i. V. m. § 43 Abs. 1 erfüllt sind. Im Falle seines Todes steht seinen Hinterbliebenen eine einmalige Entschädigung in Höhe der Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 2 zu. Im Einzelnen gelten die Tz 43.0 bis 43.6.2 entsprechend.

Hinweise:
Vgl. auch § 3 Abs. 8 des THW-Helferrechtsgesetzes in Verbindung mit der VO über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer des THW bei Leistung technischer Hilfe im Ausland (THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung) vom 24. Oktober 1996.

46a.l.3.3
Schadensausgleich nach §43a:

Der Beamte erhält Schadensausgleich, wenn es sich um Schäden durch die in § 43a Absatz 1 Satz 1 genannten Verhältnisse handelt oder sie durch einen Gewaltakt i. S. d. § 43a Abs. 1 Satz 2 oder infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung (§ 43a Abs. 2) entstanden sind. Die Tz 43a.0.1 bis 43a.5 gelten insoweit entsprechend.

46a.1.3.4
Anrechnungsregelung § 46 Abs. 4:

Durch die Bezugnahme sind auch auf laufende und einmalige Geldleistungen, die über § 46a zustehen, solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen des gleichen Schadens von dritter Seite geleistet werden.

46a.2
Erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 wird gewährt, wenn ein allgemeines Unfallereignis auf Umständen beruht, die für die besonderen Verhältnisse am Dienst- oder Einsatzort kennzeichnend sind. Eine abstrakte Gefährdungslage reicht nicht aus, erforderlich sind vielmehr konkrete "besondere Verhältnisse", aus denen sich ein gesteigertes Risiko ergibt. Dazu zählen z. B. Kriegshandlungen, kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Unruhen, Naturkatastrophen oder außerordentlich extreme klimatische Bedingungen.

Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 auch Beamten gewährt, die sich unmittelbar im Rahmen einer besonderen Verwendung nach § 58a Abs. 1 und 2 BBesG im Ausland befinden. Auch in diesem Falle muss jedoch der Unfall auf die vorgenannten besonderen Verhältnisse zurückzuführen sein.

Hinweise:
Es handelt sich insoweit um eine Rechtsfolgenverweisung. Die besonderen Voraussetzungen eines "qualifizierten Dienstunfalls" werden ersetzt durch den Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und den besonderen Verhältnissen am Dienst- oder Einsatzort.


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